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Waldbrandschutz

Die Waldbrandgefahrenstufen werden nur in der besonders waldbrandgefährdeten Zeit vom 1. März bis 31. Oktober ermittelt und dargestellt.

Seit 2014 hat Brandenburg das fünfstufige System der Waldbrand-Gefahrenstufen eingeführt. Damit wird das internationale System nun auch für die ostdeutschen Bundesländer und somit in ganz Deutschland einheitlich verwendet. Die aktuellen Waldbrandgefahrenstufen werden einheitlich für einen gesamten Landkreis ausgerufen und täglich entsprechend den Wettervorhersagen aktualisiert.

  • Stufe 1   sehr geringe Gefahr
  • Stufe 2   geringe Gefahr
  • Stufe 3   mittlere Gefahr
  • Stufe 4   hohe Gefahr
  • Stufe 5   sehr hohe Gefahr

Waldbrand-Früherkennung mit „Fire Watch“

FAQ – Vorbeugender Waldbrandschutz

Was bedeutet die Waldbrandgefahrenstufe?

Durch Waldbrandgefahrenstufen wird auf einer Skala von 1 bis 5 die unterschiedliche Gefahr für die Entstehung eines Waldbrandes dargestellt. Dabei bedeutet 1 sehr geringe Gefahr, 2 geringe Gefahr, 3 mittlere Gefahr, 4 hohe Gefahr und 5 sehr hohe Gefahr.

Auf welcher Grundlagen erfolgt die Angabe der Waldbrandgefahrenstufe?

Die Waldbrandgefahr ist vor allem von der Witterung und der Vegetation abhängig. Der Deutsche Wetterdienst errechnet an Hand dieser Werte den sogenannten Waldbrandgefahrenindex (WBI) und leitet daraus die Waldbrandgefahrenstufen ab.

In welcher Zeit erfolgt die Darstellung der Waldbrandgefahr im Internet?

Die Waldbrandgefahrenstufen werden jedes Jahr in der Zeit vom 1. März bis 31. Oktober veröffentlicht.

Wie oft werden die Waldbrandgefahrenstufen im Internet aktualisiert?

Die Aktualisierung erfolgt täglich um 8 Uhr und gilt dann für 24 Stunden.

Kann für die Folgetage eine Prognose zur Waldbrandgefahrenstufe abgegeben werden?

Da die Berechnung vor allem auch von Witterungsdaten abhängig ist, erfolgt im Internet immer nur die Angabe für den aktuellen Tag. Der Deutsche Wetterdienst veröffentlicht auf seiner Internetseite auch Prognosewerte für die Folgetage. Diese werden aber im Tagesverlauf aktualisiert und sind nicht verbindlich.

Wie sind die Gebiete für die Waldbrandgefahrenstufen abgegrenzt?

Die Waldbrandgefahrenstufen werden immer für einen gesamten Landkreis festgelegt.

Welche Einschränkungen und Verbote gibt es bei den jeweiligen Waldbrandgefahrenstufen?

Aus den jeweiligen Waldbrandgefahrenstufen ergeben sich keine unterschiedlichen Einschränkungen oder Verbote für Waldbesucher. Waldbrandgefahrenstufen stellen die unterschiedliche Gefahr für die Entstehung eines Waldbrandes dar und sollen die Bevölkerung für diese Gefahr sensibilisieren.

Ist das Rauchen und Anzünden von Feuer nur bei erhöhter Waldbrandgefahr verboten?

Unabhängig von der Waldbrandgefahr ist es in Brandenburg das ganze Jahr über verboten im Wald und in einem Abstand von weniger als 50 Meter vom Waldrand entfernt ein Feuer anzuzünden oder zu rauchen. Dazu gehört auch das Grillen an Seeufern in Waldnähe (Paragraph 23 Absatz 1 Landeswaldgesetz).

Darf der Wald bei Waldbrandgefahrenstufe 4 oder 5 betreten werden?

Zum Zwecke der Erholung ist das Betreten des Waldes grundsätzlich jedermann gestattet. Von diesem Grundsatz kann in Ausnahmefällen abgewichen werden. Ab Waldbrandgefahrenstufe 4 kann durch die untere Forstbehörde der Wald für das Betreten gesperrt werden, wenn dies zum Schutz des Waldes oder seiner Besucher notwendig ist. Davon wird jedoch nur in Ausnahmefällen Gebrauch gemacht. Im Falle einer Sperrung wird der Wald an den Zugängen entsprechend durch Schilder gekennzeichnet (Paragraph 23 Absatz 2 Landeswaldgesetz).

Kann ich bei Waldbrandgefahr auf meinem Grundstück in Waldnähe Feuer im Freien anzünden oder grillen?

Das Waldgesetz verbietet Feuer in einem Abstand von weniger als 50 Metern zum Waldrand. Das Waldgesetz sieht für einen begrenzten Personenkreis Ausnahmen vor. So müssen zum Beispiel Nutzungsberechtigte auf ihren Grundstücken nur einen Abstand von 30 Metern zum Waldrand einhalten, wenn sie ausreichend vorbeugende Brandschutzmaßnahmen ergreifen. Bei Waldbrandgefahrenstufe 4 oder 5 gelten diese Ausnahmeregelungen aber nicht mehr (Paragraph 23 Absatz 1 Landeswaldgesetz).

Darf der Wald bei Waldbrandgefahr befahren werden?

Das Befahren der Wälder mit Kraftfahrzeugen ist unabhängig von der Waldbrandgefahr grundsätzlich verboten. Ausnahmen gelten für die Bewirtschaftung des Waldes und die Ausübung der Jagd (§ 16 LWaldG).

Können Kraftfahrzeuge bei Waldbrandgefahr im oder am Wald geparkt werden?

Parken ist im Wald nur auf ausgewiesenen Waldparkplätzen gestattet. Zum Schutz des Waldes und der Bevölkerung kann die untere Forstbehörde diese Parkplätze bei hoher Waldbrandgefahr sperren. Es ist darauf zu achten, dass Kraftfahrzeuge nicht über trockenem Gras abgestellt werden. Heiße Fahrzeugteile (zum Beispiel Katalysatoren) werden schnell zur Zündquelle. Zufahrtswege zum Wald müssen für Rettungsfahrzeuge und Feuerwehr immer freigehalten werden.

Was kann ich tun, wenn ein Brand ausgebrochen ist?

Unverzüglich die Feuerwehr (Notruf 112) oder die Polizei (Notruf 110) anrufen. Teilen Sie mit wo es brennt, was brennt (Bodenfeuer oder schon die Baumkronen) und ob Menschen in Gefahr sind.

Ist das Abbrennen von Feuerwerken bei Waldbrandgefahr gestattet?

Der Umgang mit Feuer im Wald beziehungsweise in der Nähe von Wald (50 Meter) sowie der Umgang mit brennenden oder glimmenden Gegenständen richtet sich nach den Regelungen des Paragraph 23 Landeswaldgesetz. Die in Absatz 1 genannten Verbote beziehen sich auch auf das Anzünden und Abrennen von Feuerwerkskörpern. Dies bedeutet, dass weder Zündort, noch mögliche Flugbahn des brennenden Flugkörpers, noch der Explosionsort einschließlich des niedergehenden Funkenfluges weniger als 50 Meter an den Waldrand heranreichen darf. Um eine Waldbrandgefährdung durch Feuerwerkskörper auszuschließen ist also ein wesentlich größerer Abstand als 50 Meter vom Wald einzuhalten. Unabhängig von der aktuellen Waldbrandgefahrenstufe muss deshalb beim Abbrennen eines Feuerwerks ein so großer Abstand gewählt werden, dass während aller Phasen des Brennvorgangs ein Abstand von 50 Meter zum Wald gewährleistet ist.

Welche Regelungen gibt es zu Fluglaternen?

Unabhängig vom Abstand zum Wald oder der jeweiligen Waldbrandgefahrenstufe besteht in Brandenburg ein generelles Verbot zum Betrieb von Fluglaternen. Geregelt ist dies seit 2010 in der Fluglaternenverordnung. Danach ist es nicht gestattet unbemannte Ballone aufsteigen zu lassen, bei denen die Luft im Balloninneren mit Brennstoffen erwärmt wird.

Veröffentlichungen aus dem Bereich Forst